Spielbedingungen
Der österreichische Joker ist im Sinne des Gesetzes eine Ausspielung, die nur in Verbindung mit Lotto-, EuroMillionen-, Toto-, Zahlenlotto-, Zahlenlotto "TopTipp" und Bingo-Wetten sowie mit der Nummernlotterie "Lucky Day" durchgeführt werden kann.
Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Lotto "6 aus 45" ist das Glücksspielgesetz 1989 (BGBl. 620/1989 i.d.g.F.).
Es können bis zu zehn Joker Nummern gespielt werden. Wird nur das erste Joker Feld angekreuzt, so nimmt die Joker Nummer, die auf dem jeweiligen Lotto-, EuroMillionen-, Toto-, Zahlenlotto-, Zahlenlotto „TopTipp”- oder Lucky Day-Schein (Arbeitspapier) angekreuzt ist, am Spiel teil. Für die zweite bzw. bis zur zehnten Jokerteilnahme werden die jeweiligen Joker Nummern mittels Zufallsgenerator vergeben.
Der Betrieb des Joker ist ein ausschließliches Recht des Bundes, die Durchführung erfolgt aufgrund der vom Bund erteilten Konzession durch die "Österreichische Lotterien Gesellschaft m. b. H." (Sitz in Wien).
Die Ziehungen des "Joker" sind öffentlich und finden unter Aufsicht eines öffentlichen Notars statt. Als Ziehungstage der jeweiligen Runde gelten der Mittwoch bzw. der Sonntag sowie ein als solcher gesondert angekündigter und bezeichneter Sonderziehungstermin.
Die Beteiligung am Joker ist wie folgt möglich:
Normalschein | Lotto-, EuroMillionen-, Toto-, Zahlenlotto-, Zahlenlotto "TopTipp"- und Lucky Day-Scheine |
Quicktipp | Für den Fall, dass bei der Beteiligung am Lotto "6 aus 45", "EuroMillionen Lotto 5 aus 50 und 2 aus 12", Toto, Zahlenlotto, Zahlenlotto "TopTipp" und an der Nummernlotterie "Lucky Day" kein Wettschein (Arbeitspapier) verwendet wird bzw. im Fall der Spielteilnahme am Bingo hat der/die Spielteilnehmer*in die Möglichkeit, eine per Zufallsgenerator vergebene Joker Nummer (Quicktipp-Joker Nummer) zu spielen. |
Für die Teilnahme am "Joker" ist pro Runde den Preis von € 1,50 zu entrichten, der sich aus dem Wetteinsatz von € 1,3095 sowie einem Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,1905 zusammensetzt.
Bei allen Spielen ist der Wetteinsatz bei Abschluß des Spielvertrages (Erstellen und Aushändigen einer Quittung als Einzahlungsbestätigung) zu bezahlen.
50 % der im Inland sowie im durch Poolung verbundenen Ausland geleisteten Wetteinsätze einer Runde zuzüglich der auf die von der Gesellschaft dotierten Tipps entfallenden Beträge werden als Gewinnsumme für die Dotierung der sechs Gewinnränge folgendermaßen verwendet:
1. Rang | 6 richtige Endstellen | 27,97 % der Gewinnsumme |
2. Rang | 5 richtige Endstellen | € 8.800,00 |
3. Rang | 4 richtige Endstellen | € 880,00 |
4. Rang | 3 richtige Endstellen | € 88,00 |
5. Rang | 2 richtige Endstellen | € 8,00 |
6. Rang | 1 richtige Endstelle | € 1,80 |
Werden in einer Runde weniger als 50% der Wetteinsätze der Runde an Gewinnen ausgeschüttet, so wird der Differenzbetrag dem "Joker" Gewinntopf zugeführt.
Werden in einer Runde mehr als 50% der Wetteinsätze der Runde an Gewinnen ausbezahlt, so wird der Differenzbetrag dem "Joker" Gewinntopf entnommen.
Die Gesellschaft garantiert die entsprechende Dotierung des Gewinntopfes. Alle Beträge, die dem "Joker" Gewinntopf zugeführt werden, fließen in den "Joker" als Gewinne zurück.
Für die Gewinnermittlung sind weiters folgende Punkte von Bedeutung:
- Ein Gewinn in einem Gewinnrang schließt einen Gewinn mit demselben Tipp in einem niedrigeren Gewinnrang aus (d.h. z.B. "6 richtige Endstellen" sind nicht zugleich auch "4 richtige Endstellen").
- Liegen Liegen im ersten Rang mehrere mit der ermittelten Joker Zahl übereinstimmende Joker-Nummern vor, so wird die Gewinnsumme dieses Ranges zu gleichen Teilen auf die gewinnberechtigten Tipps aufgeteilt. Dabei werden Einzelgewinne auf den nächstfolgenden 10−Cent−Betrag abgerundet.
- Wird im ersten Rang kein Gewinn erzielt, so wird die gesamte Gewinnsumme dieses Ranges − gemäß dem Jackpotprinzip − dem gleichen Gewinnrang der nächstfolgenden Runde zugeschlagen.
Die bei Abschluß des Spielvertrages von Seiten der Lotterie auszuhändigende Quittung ist der einzige Nachweis der Spielteilnahme sowie eines allfälligen Gewinnanspruches.
Aus der Quittung kann nur dann ein Gewinnanspruch abgeleitet werden, wenn die Daten auf der Quittung mit den bei der "Österreichische Lotterien Gesellschaft m. b. H." eingegangenen Daten übereinstimmen und auf der Quittung der Code einwandfrei erkennbar ist.
Jede Gewinneinlösung erfolgt − zwecks Nachweis einer Gewinnberechtigung, jedoch ohne Identitätsüberprüfung − ausschließlich gegen Vorlage und Ausfolgung der Quittung. Die Quittung ist der auszuzahlenden Stelle bei einer Gewinneinlösung nach Ablauf des Spielvertrages zu übergeben.
Die Aufbewahrungsfrist für eine Quittung beträgt maximal 3 Jahre nach Abschluß der Gewinnermittlung, da nach dieser Frist jeglicher Gewinnanspruch erlischt.