Spielbedingungen
Das österreichische Lotto "6 aus 45" ist im Sinne des Gesetzes eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe annimmt und durchführt.
Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Lotto "6 aus 45" ist das Glücksspielgesetz 1989 (BGBl. 620/1989 i.d.g.F.).
Ein*e Spielteilnehmer*in kreuzt in − mindestens − einem Spielscheinfeld, das die Zahlen 1 bis 45 enthält, sechs Zahlen an. Die Anzahl der Übereinstimmungen zwischen den angekreuzten Zahlen und den gezogenen Gewinnzahlen entscheidet über die Höhe eines Gewinnes.
Der Betrieb des Lotto "6 aus 45" ist ein ausschließliches Recht des Bundes, die Durchführung des Lotto "6 aus 45" erfolgt aufgrund der vom Bund erteilten Konzession durch die "Österreichische Lotterien Gesellschaft m. b. H." (Sitz in Wien).
Die Ziehung der gewinnbringenden Zahlen ist öffentlich und findet unter Aufsicht eines Notars statt, wobei als Ziehungstag (wenn nicht bestimmte Gründe zu einer Verschiebung führen) der Mittwoch und der Sonntag gilt.
Die Beteiligung am Lotto "6 aus 45" ist wie folgt möglich:
Normalschein | Ein Lotto−Normalschein enthält zwölf Zahlenfelder mit je 45 Zahlenkästchen, die die Nummern 1 bis 45 enthalten. Er ermöglicht daher die Abgabe von bis zu zwölf Lotto-Tipps. Ferner berechtigt er zur Teilnahme an einer bzw. an bis zu zehn unmittelbar auf die Abgabe aufeinander folgenden Lotto-Ziehungen. |
Systemschein | Der Lotto−Systemschein weist je ein Zahlenfeld für die Vorhersage von Bank- und Wahlzahlen auf und ermöglicht die Auswahl von einem aus insgesamt 48 Vollvariationssystemen in abgekürzter Schreibweise. Auch ein Lotto-Systemschein berechtigt zur Teilnahme an einer bzw. an bis zu zehn aufeinander folgender Lotto-Ziehungen. |
Quicktipp | Hier hat ein[e] Spielteilnehmer[in] die Möglichkeit, per Zufallszahlengenerator vergebene Tipps bis zu einer Tipp-Anzahl, die pro Quittung maximal einem voll ausgefüllten Lotto-Normalschein entspricht, in der Dauer von einer bis zu zehn aufeinander folgenden Runden zu spielen. |
Für einen Lotto-Tipp hat ein Spielteilnehmer derzeit € 1,20 zu bezahlen. Dieser Betrag setzt sich aus einem Wetteinsatz in der Höhe von € 0,869 und einem Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von € 0,231 zusammen.
Bei allen Lotto-Spielen ist der Wetteinsatz bei Abschluß des Spielvertrages (Erstellen und Aushändigen einer Quittung als Einzahlungsbestätigung) zu bezahlen.
Exakt 48,8 % aller in einer Runde eingehenden Wetteinsätze werden als Gewinnsumme auf die Gewinnränge sowie einen sogenannten "Ausgleichstopf" aufgeteilt.
Die Aufteilung dieser Gewinnsumme auf die insgesamt acht Gewinnränge sowie den "Ausgleichstopf" erfolgt derzeit nach folgendem Schlüssel:
1. Rang | 6 richtige Gewinnzahlen | 40 % |
2. Rang | 5 richtige Gewinnzahlen und Zusatzzahl | 5,5 % |
3. Rang | 5 richtige Gewinnzahlen | 6 % |
4. Rang | 4 richtige Gewinnzahlen und Zusatzzahl | 1,8 % |
5. Rang | 4 richtige Gewinnzahlen | 10 % |
6. Rang | 3 richtige Gewinnzahlen und Zusatzzahl | 4,5 % |
7. Rang | 3 richtige Gewinnzahlen | 18,1 % |
8. Rang | 0 richtige Gewinnzahlen, aber Zusatzzahl | € 1,20 |
1,5 % der Lotto-Gewinnsumme werden in den "Ausgleichstopf" einbezahlt, der zur Aufdotation eines oder mehrer Gewinnränge bestimmter Runden (Sonderdotation) sowie für Zusatzausspielungen nach freiem Ermessen der Gesellschaft herangezogen wird.
Die Gesellschaft garantiert aus dem "Ausgleichstopf" eine Aufdotierung des ersten Ranges im Auszahlungsfall, deren Höhe sie den Spielteilnehmer[inne]n geeignet mitteilt (Rangsummen-Auszahlungsgarantie des ersten Ranges).
Falls kein Gewinn im ersten Rang erzielt wird, werden entsprechend der Gewinnpyramide 40 % der Lotto Gewinnsumme dem ersten Rang der nächstfolgenden Runde zugeschlagen.
Abweichungen zur Gewinnsumme des 8. Ranges, welche einer Dotation von 12,6 % der Lotto Gewinnsumme entspricht, werden dem "Ausgleichstopf" entnommen bzw. zugeführt.
Eine allfällig erforderliche Mittelzuführung zum "Ausgleichstopf" kann einmal jährlich in Anrechnung auf die nicht behobenen Gewinne der Spielteilnehmer[innen] erfolgen.
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, einzelne Gewinnränge nach vorheriger Ankündigung mit Sach− oder Geldwerten höher zu dotieren.
Für die Gewinnermittlung sind weiters folgende Punkte von Bedeutung:
- Ein Gewinn in einem Gewinnrang schließt einen Gewinn mit demselben Tipp in einem niedrigeren Gewinnrang aus (d.h. z.B. "6 Richtige" sind nicht zugleich auch "4 Richtige").
- Liegen mehrere richtige Tipps in einem Gewinnrang vor, so wird die Gewinnsumme dieses Ranges zu gleichen Teilen auf die gewinnberechtigten Tipps aufgeteilt. Dabei werden Einzelgewinne auf den nächstfolgenden 10−Cent−Betrag abgerundet.
- Wird in einem Gewinnrang kein Gewinn erzielt, so wird die gesamte Gewinnsumme dieses Ranges − gemäß dem Jackpotprinzip − dem gleichen Gewinnrang der nächstfolgenden Runde zugeschlagen.
Die bei Abschluß des Spielvertrages von Seiten der Lotterie auszuhändigende Quittung ist der einzige Nachweis der Spielteilnahme sowie eines allfälligen Gewinnanspruches.
Aus der Quittung kann nur dann ein Gewinnanspruch abgeleitet werden, wenn die Daten auf der Quittung mit den bei der "Österreichische Lotterien Gesellschaft m. b. H." eingegangenen Daten übereinstimmen und auf der Quittung der Code einwandfrei erkennbar ist.
Jede Gewinneinlösung erfolgt − zwecks Nachweis einer Gewinnberechtigung, jedoch ohne Identitätsüberprüfung − ausschließlich gegen Vorlage und Ausfolgung der Quittung. Die Quittung ist der auszuzahlenden Stelle bei einer Gewinneinlösung nach Ablauf des Spielvertrages zu übergeben.
Die Aufbewahrungsfrist für eine Quittung beträgt maximal 3 Jahre nach Abschluß der Gewinnermittlung, da nach dieser Frist jeglicher Gewinnanspruch erlischt.